Verwaltungsgerichtshof 96/15/0257

96/15/0257Supremo Tribunal Administrativo10 de set. de 1998

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Verwaltungsgerichtshof 96/15/0257

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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