96/15/0157•Verwaltungsgerichtshof 96/15/0157
96/15/0157Supremo Tribunal Administrativo10 de set. de 1998
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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