96/09/0356•Verwaltungsgerichtshof 96/09/0356
96/09/0356Supremo Tribunal Administrativo26 de ago. de 1998
Die Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft - als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.