96/09/0072•Verwaltungsgerichtshof 96/09/0072
96/09/0072Supremo Tribunal Administrativo16 de set. de 1998
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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