96/06/0007•Verwaltungsgerichtshof 96/06/0007
96/06/0007Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 1996
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- sowie der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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