96/05/0023•Verwaltungsgerichtshof 96/05/0023
96/05/0023Supremo Tribunal Administrativo25 de jun. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Bescheidspruches I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.532,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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