96/05/0017•Verwaltungsgerichtshof 96/05/0017
96/05/0017Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Erstbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- und den Zweitbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführer wird abgewiesen.
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