96/03/0096•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0096
96/03/0096Supremo Tribunal Administrativo8 de set. de 1998
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Der angefochtene Bescheid wird an Ansehung des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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