96/03/0079•Verwaltungsgerichtshof 96/03/0079
96/03/0079Supremo Tribunal Administrativo10 de jul. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen, also hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 2 KFG 1967, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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