96/02/0483•Verwaltungsgerichtshof 96/02/0483
96/02/0483Supremo Tribunal Administrativo10 de out. de 1997
Parteiengehör Rechtliche Würdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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