95/21/0190•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0190
95/21/0190Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil 1 (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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