95/21/0019•Verwaltungsgerichtshof 95/21/0019
95/21/0019Supremo Tribunal Administrativo22 de nov. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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