95/20/0679•Verwaltungsgerichtshof 95/20/0679
95/20/0679Supremo Tribunal Administrativo9 de out. de 1997
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1991 betrifft, zurückgewiesen.
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