95/20/0241•Verwaltungsgerichtshof 95/20/0241
95/20/0241Supremo Tribunal Administrativo5 de jun. de 1996
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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