95/19/1677•Verwaltungsgerichtshof 95/19/1677
95/19/1677Supremo Tribunal Administrativo4 de set. de 1998
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 6.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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