95/19/0472•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0472
95/19/0472Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von S 4.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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