95/19/0076•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0076
95/19/0076Supremo Tribunal Administrativo14 de dez. de 1995
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag, von der Einhebung der mit der Beschwerde fälligen Gebühren abzusehen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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