95/19/0062•Verwaltungsgerichtshof 95/19/0062
95/19/0062Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1996
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.