95/18/0762•Verwaltungsgerichtshof 95/18/0762
95/18/0762Supremo Tribunal Administrativo2 de out. de 1997
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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