95/17/0248•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0248
95/17/0248Supremo Tribunal Administrativo10 de nov. de 1995
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 13.040,-- pro (oben durch die Geschäftszahl bezeichneter) Beschwerde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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