95/17/0136•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0136
95/17/0136Supremo Tribunal Administrativo10 de nov. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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