95/17/0026•Verwaltungsgerichtshof 95/17/0026
95/17/0026Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1996
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.