95/16/0149•Verwaltungsgerichtshof 95/16/0149
95/16/0149Supremo Tribunal Administrativo22 de mai. de 1996
Frist Mängelbehebung
zu 1. den Beschluß gefaßt:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht
stattgegeben;
und zu 2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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