95/13/0212•Verwaltungsgerichtshof 95/13/0212
95/13/0212Supremo Tribunal Administrativo22 de out. de 1997
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Haftung für Lohnsteuer des Arbeitnehmers Dr. Kurt S sowie über Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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