Verwaltungsgerichtshof 95/12/0074

95/12/0074Supremo Tribunal Administrativo6 de set. de 1995

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Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

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Verwaltungsgerichtshof 95/12/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er auch die Rückzahlungspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1992/93 bezogene Fahrtkostenbeihilfe im Gesamtausmaß von S 3.000,-- bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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