95/12/0074•Verwaltungsgerichtshof 95/12/0074
95/12/0074Supremo Tribunal Administrativo6 de set. de 1995
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er auch die Rückzahlungspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1992/93 bezogene Fahrtkostenbeihilfe im Gesamtausmaß von S 3.000,-- bestätigte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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