95/11/0266•Verwaltungsgerichtshof 95/11/0266
95/11/0266Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1995
Spruch und Begründung Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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