Verwaltungsgerichtshof 95/10/0132

95/10/0132Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 1996

Abrir fonte

Regest

Beweismittel Augenschein Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

Texto completo

Verwaltungsgerichtshof 95/10/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer damit aufgetragen wird,

1. die unbefugt errichtete Forststraße zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,

2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Straßentrasse einzubringen,

3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit einem Bagger durchzuführen

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.