95/09/0311•Verwaltungsgerichtshof 95/09/0311
95/09/0311Supremo Tribunal Administrativo4 de jun. de 1996
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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