95/08/0335•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0335
95/08/0335Supremo Tribunal Administrativo8 de set. de 1998
Fürsorge
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der
Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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