95/08/0247•Verwaltungsgerichtshof 95/08/0247
95/08/0247Supremo Tribunal Administrativo8 de set. de 1998
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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