95/07/0110•Verwaltungsgerichtshof 95/07/0110
95/07/0110Supremo Tribunal Administrativo24 de out. de 1995
Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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