95/06/0217•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0217
95/06/0217Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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