95/06/0208•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0208
95/06/0208Supremo Tribunal Administrativo30 de mai. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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