95/06/0194•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0194
95/06/0194Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1996
Ermessen
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
S 2.032,50 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. 1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.
Die Drittbeschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.032,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf Grund der Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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