95/06/0081•Verwaltungsgerichtshof 95/06/0081
95/06/0081Supremo Tribunal Administrativo27 de jun. de 1996
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von insgesamt S 12.800,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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