Verwaltungsgerichtshof 95/06/0069

95/06/0069Supremo Tribunal Administrativo20 de abr. de 1995

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Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

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Verwaltungsgerichtshof 95/06/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1995

Spruch

  1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

  2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 14.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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