95/05/0016•Verwaltungsgerichtshof 95/05/0016
95/05/0016Supremo Tribunal Administrativo28 de mar. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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