95/03/0233•Verwaltungsgerichtshof 95/03/0233
95/03/0233Supremo Tribunal Administrativo29 de mai. de 1996
Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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