95/01/0515•Verwaltungsgerichtshof 95/01/0515
95/01/0515Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1997
1. Der Bescheid vom 14. August 1995 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Oktober 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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