95/01/0061•Verwaltungsgerichtshof 95/01/0061
95/01/0061Supremo Tribunal Administrativo30 de set. de 1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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