94/18/0764•Verwaltungsgerichtshof 94/18/0764
94/18/0764Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1995
Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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