94/17/0448•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0448
94/17/0448Supremo Tribunal Administrativo27 de jan. de 1995
Der unter 2.) genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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