94/17/0431•Verwaltungsgerichtshof 94/17/0431
94/17/0431Supremo Tribunal Administrativo25 de jun. de 1996
Der angefochtene Bescheid wird im Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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