Verwaltungsgerichtshof 94/17/0119

94/17/0119Supremo Tribunal Administrativo18 de nov. de 1994

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Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

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Verwaltungsgerichtshof 94/17/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1994

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe betrifft, zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Vorschreibung des Lustbarkeitsabgabezuschlages (Kriegsopferzuschlages) betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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