94/15/0109•Verwaltungsgerichtshof 94/15/0109
94/15/0109Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1996
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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