94/14/0086•Verwaltungsgerichtshof 94/14/0086
94/14/0086Supremo Tribunal Administrativo20 de dez. de 1994
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuermeßbetrag 1991 wird zurückgewiesen.
und im übrigen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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