94/14/0077•Verwaltungsgerichtshof 94/14/0077
94/14/0077Supremo Tribunal Administrativo17 de jan. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Gewerbesteuer 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 11.510 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
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