94/14/0060•Verwaltungsgerichtshof 94/14/0060
94/14/0060Supremo Tribunal Administrativo15 de nov. de 1994
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 1989 richtet, zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Einstellung des übrigen Verfahrens wird abgewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
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