94/14/0032•Verwaltungsgerichtshof 94/14/0032
94/14/0032Supremo Tribunal Administrativo5 de jul. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Gewerbesteuer 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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