94/12/0254•Verwaltungsgerichtshof 94/12/0254
94/12/0254Supremo Tribunal Administrativo22 de mar. de 1995
Dem Beschwerdeführer ist als Primararzt für die Behandlung von Sonderklasse-Patienten, deren Abrechnung auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) oder der Versicherungsanstalt der Eisenbahner (VA) erfolgt, für den Zeitraum von Juli 1987 bis einschließlich Dezember 1994 nach § 45 Abs. 1 lit. b NÖ KAG ein Gesamtbetrag (vor Aufteilung auf die nachgeordneten Ärzte) für BVA-Patienten von S 6,144.506,-- und für VA-Patienten von S 2,538.624,-- (insgesamt S 8,683.130,--) zu verrechnen. Im Hinblick auf die bereits bisher erfolgte Aufteilung der als ärztliches Honorar für den Beschwerdeführer als Primararzt in Frage kommenden Sondergebühren besteht für den Beschwerdeführer eine Restforderung zur Verrechnung von S 3,473.252,--, von der eine Einhebungsvergütung gemäß § 45 Abs. 2 NÖ KAG von 2,5 v.H., das sind S 217.078,--, einzubehalten ist, sodaß eine tatsächliche Restforderung von S 3,256.174,-- verbleibt.
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